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Grundsätzlich gibt es in Deutschland Lärmwerte für Flugzeuge, die nach zwei völlig verschiedenen Messverfahren ermittelt wurden: Bis 1992 wurde nach den Vorschriften des Kap. VI gemessen, d.h. in 1000 Ft Höhe im Vollgashorizontalflug über der Messtelle. Alle nach Kap. VI gemessenen Lärmwerte gelten weiterhin einschliesslich der nach Kap. VI erreichten Werte für den “Erhöhten Schallschutz” (Blauer Engel). Seit 1992 müssen alle neu zugelassenen Flugzeuge, Propeller und Schalldämpfer nach den Vorschriften gemäss Kap. X vermessen werden, d.h. im Steigflug mit max. Startleistung über der Messtelle, die 2,5 Km vom Startpunkt entfernt liegt. Die Grenzwerte für den “Erhöhten Schallschutz” nach Kap. X wurden erst Anfang 1999 in der neuen “Landeplatz Lärmschutz Verordnung” festgelegt ( Siehe Seite “Grenzwerte”). Aufgrund der unterschiedlichen Messverfahren nach Kap. VI und X gelten auch unterschiedliche Lärmgrenzwerte für die zwei Messverfahren und für Flugzeuge in völlig gleicher Konfiguration bezüglich Typ/Baureihe/Propeller und Schalldämpfer ergeben sich völlig abweichende gemessene und LBA/EASA-anerkannte Lärmwerte. !!!! Lärmwerte nach Kap VI und nach Kap. X können zahlenmässig nicht verglichen werden !!!! !!!! Massgebend ist immer, wie weit der gemessene/anerkannte Lärmert unter dem jeweils gültigen Grenzwert liegt !!!!! |
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